Kompetente Lösungen 

Industrie- und Anlagenplanung



 

AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die nachstehend im Auszug wiedergegeben werden.

1.2 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

1.3 Urheberrecht und Eigentum an Dokumentationen und Programmen verbleiben beim Hersteller. Dem Besteller wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt.

2. Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto Versandstelle zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Kundendienst-, Dienstleistungs- und Warenrechnungen unter 1000 € sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Darüber hinaus gehende Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto Kasse ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Lieferzeit

4.1 Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung.

4.2 Die RWK Engineering GmbH kann jederzeit Teillieferungen und Teilleistungen ausführen und gesondert berechnen.

4.3 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers.

5. Gefahrenübergang

5.1 Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über.

6. Recht und Rücktritt

6.1 Gerät der Besteller mit der fälligen Forderung in Verzug, so ist die RWK Engineering GmbH berechtigt, alle Forderungen aus dem laufenden Vertrag fällig zu stellen und die Erbringung weiterer Leistungen und Lieferungen davon abhängig zu machen, dass die fälligen und fällig gestellten Forderungen zuvor beglichen sind.

6.2 Die RWK Engineering GmbH ist berechtigt, bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführung für uns unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.

7. Recht und Gewährleistung

7.1 Für eine Ersatzleistung oder eine Instandsetzung beträgt die Gewährleistungspflicht 3 Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Mietgeräte für die Dauer der Reparatur.

7.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, Lagerung, Verunreinigung, Verwendung falschen Zubehörs, ungewöhnliche Ereignisse oder auf dem Transport entstehen. Dies gilt insbesondere für Datenträger und Dokumente.

7.3 Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel des Liefergegenstandes sind sofort, spätestens jedoch drei Tage nach Auslieferung, bei der RWK Engineering GmbH schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung erst nach dieser Frist entdeckt werden konnten, sind der RWK Engineering GmbH unverzüglich nach deren Entdeckung mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Dokumentationsmaterial und Zeichnungen. Gleiches gilt auch für während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel. Wird der RWK Engineering GmbH ein Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung.

7.4 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen.

7.5 Dokumentationen und Software
Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Dokumentationen und Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Besteller muss die gelieferte Ware unverzüglich auf technische Mängel überprüfen und übernimmt mit der Bezahlung der Ware jegliche Gewähr für die technisch einwandfreie Funktion der auf der Basis der Ware gebauten Schaltanlagen. Die Leistungsbeschreibung der Dokumentationen und Softwareprogramme dient der Schilderung des Vertragsgegenstandes und enthält keine gewährleistungsrechtlichen Zusicherungen. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Hersteller zur Nachbesserung berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem Hersteller während einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsmäßige Nutzung des Liefergegenstandes ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung der Auftragssumme verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

7.6 Eigenschaftszusicherungen bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als Zusicherung bezeichnet sein.

8. Haftung und Schadenersatz

8.1 Die RWK Engineering GmbH haftet für Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder vertraglich zugesicherten Eigenschaften fehlen, die den Besteller auch gegen untypische , exzessive Schadensrisiken absichern sollten. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Hersteller nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und zwar begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden.

8.2 Die RWK Engineering GmbH haftet nicht für Schäden durch technisch fehlerhafte Dokumentationen, sofern diese durch den Besteller abgenommen und für technisch einwandfrei erklärt wurden.

8.3 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund.

8.4 Die Haftung als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehend in Ziff. 8.1 enthaltenen Bestimmungen unberührt.

8.5 Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Dokumentationen und Software- Programme im Hinblick auf Kompatibilität, die gewünschten Spezifikationen und den wirtschaftlichen Erfolg.

8.6 Der Besteller ist zur Datensicherung verpflichtet und hat für den etwaigen Verlust von Daten durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sicherzustellen, dass die Daten in vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Für aus dem Verlust der Daten entstandene Schäden nach Auslieferung haftet in jedem Fall der Besteller.

8.7 Bei Dienstleistungsaufträgen liegt die Kontrolle auf Richtigkeit der von RWK Engineering GmbH gelieferten Produkte beim Besteller. Es erfolgt seitens RWK Engineering GmbH keinerlei Kontrolle der Ursprungsunterlagen auf Richtigkeit. Eine Gewährleistung wird in beiden Fällen ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Lieferung von Waren erfolgt bis zur restlichen Bezahlung sämtlicher bestehender und künftig aus der Geschäftsverbindung entstehender Forderungen unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der RWK Engineering GmbH gemäß § 455 BGB.

9.2 Verpfändungen und Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Instandsetzungs- und Dienstleistungsarbeiten

10.1 Reparaturen, Kostenschätzungen, Instandsetzungen und Dienstleistungen werden nach dem zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Fahrzeit und Fahrtkosten berechnet. Dabei wird die erste Stunde immer voll berechnet, dann jede weitere angefangene halbe Stunde. Die zur Verrechnung kommenden Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist bei Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug zahlbar.

10.2 Die in einem Kostenvoranschlag schriftlich oder mündlich genannten Preise sind nur ein ungefährer Anhalt und für die RWK Engineering GmbH unverbindlich.

10.3 Reklamationen von Dienstleistungen, Reparaturen und Instandsetzungen sind nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des jeweiligen Gegenstandes möglich.

11. Embargobestimmungen

11.1 Für die Einhaltung von Export- und Embargobestimmungen ist jeder Besteller selbst verantwortlich.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das für den Hersteller zuständige Gericht.

13. Stand

März 2016

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